Suche:
 Inhalt

 

 News 
Beinbruch nicht erkannt – Tupfer vergessen – AOK-Serviceteam prüft

52 Patienten-Beschwerden aus Oberberg

Oberberg - Aus Oberberg wandten sich Patienten im vergangenen Jahr in 52 Fällen an die AOK, deren Serviceteam sich mit acht Mitarbeitern um ärztliche Behandlungsfehler kümmert. Die Spannweite der Fälle reiche von unzureichender Diagnostik, z.B. bei einem nicht erkannten Beinbruch, über Behandlungsfehler bei chirurgischen Eingriffen - ein vergessener Tupfer im operierten Bereich - oder die Operation eines falschen Körperteils. In Einzelfällen seien die Folgen für den Patienten dramatisch, so die AOK.

Seit 1998 kümmert sich ein Serviceteam der AOK Rheinland/Hamburg mit acht Mitarbeitern um ärztliche Behandlungsfehler. Insgesamt überprüfte das Serviceteam in seiner bisherigen Arbeit 9.600 Behandlungsfälle - Zahlungen zugunsten der AOK und ihrer Kunden haben sich in diesem Zeitraum auf 22,5 Millionen Euro summiert.

Die Spannweite der Fälle reiche von unzureichender Diagnostik, z.B. bei einem nicht erkannten Beinbruch, über Behandlungsfehler bei chirurgischen Eingriffen - ein vergessener Tupfer im operierten Bereich - oder die Operation eines falschen Körperteils, berichtet die AOK. In Einzelfällen seien die Folgen für den Patienten dramatisch. In Oberberg habe einer Patientin infolge einer fehlerhaften Knieoperation ein Bein amputiert werden müssen. Obwohl die Gutachterkommission einen Behandlungsfehler bestätigt habe, sei ein Klageverfahren notwendig, das zurzeit beim OLG Köln anhängig sei, berichtet Ralf Schmallenbach, Regionaldirektor der AOK in Oberberg. Ein weiterer Patient habe nach einer fehlerhaften Hüft-OP noch sieben weitere Operationen über sich ergehen lassen müssen. Auch er hätte trotz Anerkennung des Behandlungsfehlers klagen müssen, weil die angebotene Entschädigung völlig unzureichend gewesen sei.

Ein Drittel der von den Versicherten gemeldeten Fälle werde nach Prüfung als Behandlungsfehler anerkannt, davon führe wiederum jeder zweite zu einem Regress. „Gerade bei einem solch sensiblen Thema ist es wichtig, dass auch die Ärzte offen damit umgehen. Die Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, muss von allen Seiten konstruktiv begleitet werden. Aktive Mithilfe bei der Klärung des Sachverhaltes sollte im Mittelpunkt stehen“, so Ralf Schmallenbach.

Für Versicherte oder Hinterbliebene sei es in den meisten Fällen schwierig, die ganze Dimension eines möglichen ärztlichen Behandlungsfehlers nachzuvollziehen. Hinzu komme im Fall eines Nachweises die Durchsetzung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz. Heinrich Schlüter, Leiter des Geschäftsbereiches Recht bei der AOK Rheinland/Hamburg, betont: „Im Regelfall liegt die Beweislast beim Patienten. Er muss also nachweisen, dass dem Arzt ein Fehler unterlaufen ist.“ Bei diesen meist schwierigen Abläufen stehe das Serviceteam der AOK ihren Versicherten zur Seite.

„Wenn sich nach einem gründlichen Vorgespräch mit dem Versicherten zeigt, dass ein begründeter Verdacht auf einen Behandlungsfehler vorliegt und der Versicherte seinen Fall weiter verfolgen will, dann muss er als Erstes seinen Arzt von der bekannten Schweigepflicht entbinden. Ist dies geschehen, kann das Serviceteam der AOK die Behandlungsunterlagen beim Arzt oder Krankenhaus anfordern. Die intensive medizinische Prüfung des Falls übernimmt dann der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK). Der MDK legt ein Gutachten vor. Wird darin auf einen Behandlungsfehler hingewiesen, so kann der Versicherte sich an einen spezialisierten Anwalt wenden. Die AOK Rheinland/Hamburg geht immer dann in den Regress, wenn ein Schaden zulasten der Krankenkasse festgestellt wurde“, erklärt Ralf Schmallenbach. (red.-27.08.2010 13:39)


 


© 2003-2023 oberberg-heute.de Alle Rechte vorbehalten. Impressum / Datenschutzerklärung