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Gerichtsurteil: Urlaubsgeld darf nicht vom Mindestlohn abgezogen werden

Beschäftigte sollen nicht in Urlaubsgeld-Falle tappen

Foto: NGG
Oberberg - Mindestlohn-Beschäftigte im Oberbergischen Kreis sollen nicht in die Urlaubsgeld-Falle tappen: Wer 8,50 Euro in der Stunde verdient und nach dem Tarifvertrag Anspruch auf Urlaubsgeld hat, bei dem darf dieses nicht mit dem Lohn verrechnet werden. Darauf weist die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten hin.

Die NGG Köln bezieht sich dabei auf ein aktuelles Arbeitsgerichts-Urteil. Dieses stellt klar: Eine jährliche Sonderzahlung wie das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld darf nicht vom gesetzlichen Mindestlohn abgezogen werden.

„Damit wird denjenigen Chefs ein Strich durch die Rechnung gemacht, die den Lohn von 8,50 Euro pro Stunde umgehen wollen“, sagt Ernst Busch von der NGG Köln. Die gesetzliche Lohn-Untergrenze gelte uneingeschränkt und könne nicht durch die Hintertür ausgehebelt werden, betont der NGG-Geschäftsführer. Der Mindestlohn sei das „unmittelbare Entgelt“ für die geleistete Arbeit. Er dürfe unter keinen Umständen mit anderen Leistungen verrechnet werden, so ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Az. 54 Ca 14420/14). „Weniger als 8,50 Euro zahlen, nur weil es jetzt ein zusätzliches Urlaubsgeld gibt - das geht gar nicht“, so Busch. Betroffenen im Oberbergischen Kreis rät die NGG, sich an die Rechtsberatung ihrer Gewerkschaft zu wenden. (red.-20.07.2015 10:15)


 


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