Gerichtsurteil: Urlaubsgeld darf nicht vom Mindestlohn abgezogen werden Beschäftigte sollen nicht in Urlaubsgeld-Falle tappen
Die NGG Köln bezieht sich dabei auf ein aktuelles Arbeitsgerichts-Urteil. Dieses stellt klar: Eine jährliche Sonderzahlung wie das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld darf nicht vom gesetzlichen Mindestlohn abgezogen werden. „Damit wird denjenigen Chefs ein Strich durch die Rechnung gemacht, die den Lohn von 8,50 Euro pro Stunde umgehen wollen“, sagt Ernst Busch von der NGG Köln. Die gesetzliche Lohn-Untergrenze gelte uneingeschränkt und könne nicht durch die Hintertür ausgehebelt werden, betont der NGG-Geschäftsführer. Der Mindestlohn sei das „unmittelbare Entgelt“ für die geleistete Arbeit. Er dürfe unter keinen Umständen mit anderen Leistungen verrechnet werden, so ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Az. 54 Ca 14420/14). „Weniger als 8,50 Euro zahlen, nur weil es jetzt ein zusätzliches Urlaubsgeld gibt - das geht gar nicht“, so Busch. Betroffenen im Oberbergischen Kreis rät die NGG, sich an die Rechtsberatung ihrer Gewerkschaft zu wenden. (red.-20.07.2015 10:15)
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