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Aus der Arbeit des Oberlandesgerichts

Kreis gewinnt Rechtsstreit um Bau von Rettungswachen

Köln/Oberberg - Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat im Rechtsstreit um den Bau der Rettungswachen in Reichshof-Wehnrath und in Wipperfürth zu Gunsten des Oberbergischen Kreises entschieden. Der Oberbergische Kreis hatte Ende Juni 2012 ein Unternehmen für Projektentwicklung mit der Planung und schlüsselfertigen Errichtung der Rettungswachen beauftragt. Nach den vertraglichen Bestimmungen sollte die Übergabe der fertiggestellten Rettungswachengebäude in Wehnrath Mitte September 2013 und in Wipperfürth im November 2013 erfolgen. Da der Beginn der Bauarbeiten sich immer wieder verzögerte - zeitweise waren die Baustellen nicht besetzt - kündigte der Kreis die Verträge mit dem beklagten Unternehmen im März bzw. April 2014 außerordentlich.

Daraufhin hat der Kreis Klage erhoben mit dem Ziel, die Verpflichtung des beklagten Unternehmens festzustellen, die Mehrkosten und Schäden zu ersetzen, die ihm durch die außerordentlichen fristlosen Kündigungen des Bauvertrages entstanden sind und noch entstehen.

Das Landgericht Köln hatte die Klage im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Vortrag des klagenden Kreises zu den geltend gemachten Mehrkosten sei unzureichend und deshalb unschlüssig. Die Wirksamkeit der vom Kläger erklärten Vertragskündigung könne deshalb dahinstehen.

Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Kreises hat der für Bausachen zuständige 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die angefochtenen Urteile aufgehoben und das beklagte Unternehmen antragsgemäß verurteilt. Der 11. Zivilsenat hat die Feststellungsklage als zulässig und die fristlosen Kündigungen und Auftragsentziehungen vom 12.03. und 07.04.2014 als nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B gerechtfertigt angesehen, weil ein wichtiger Grund vorgelegen habe, und damit die Vorgehensweise des Kreises bestätigt. Denn das beklagte Unternehmen sei mit der Vollendung der Ausführung des geschuldeten Bauwerks in Verzug geraten im Sinne von § 5 Abs. 4 VOB/B. Der Kläger habe der Beklagten eine angemessene Frist zur Schaffung von Abhilfe und zur Vertragserfüllung mit der Erklärung gesetzt, dass er bei fruchtlosem Ablauf der Fristen den Auftrag entziehe. Das Vertrauen des Kreises darin, dass die beklagte Firma den Ausfall eines Subunternehmers noch würde auffangen können, sei, wie der Vorsitzende des Senats, Wolfgang Heidemann, bereits in der mündlichen Verhandlung erläutert hatte, aufgezehrt gewesen.

Im Rahmen des Rechtsstreits hat die Klägerseite den bisher eingetretenen Schaden und die Mehrkosten auf über 600.000 Euro für die Rettungswache Wehnrath und auf über 800.000 Euro für die Rettungswache Wipperfürth geschätzt. Ob dieser Betrag zutrifft, war nicht Gegenstand der Entscheidung, da sich der Rechtsstreit nur mit der Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz, aber nicht mit einem konkreten Zahlbetrag befasste. Die Revision wurde nicht zugelassen. (red.-21.06.2017 14:07)


 


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