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Schaf-Riss am 21. Mai bei Gummersbach-Niedergelpe

Wolf kann als Verursacher nicht ausgeschlossen werden

Foto: Claudia Kamp
Gummersbach - Der Wolf, der am 19.05.2017 bei Gummersbach-Apfelbaum von mehreren Personen beobachtet wurde (LANUV berichtete hierzu am 23.05.2017: bit.ly/2ukOO5A), hat mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Nacht zum 21.05.2017 bei Gummersbach-Niedergelpe ein Schaf getötet und befressen. Die zuständige Wolfsberaterin hat das Schaf zunächst vor Ort begutachtet, daraufhin wurde es im Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper pathologisch untersucht. Die abschließende Bewertung aller Ergebnisse durch das LANUV konnte einen Wolf als Verursacher mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausschließen.

Weiterhin wurden die an dem Kadaver genommenen Abstrichproben vom Senckenberg Institut in Gelnhausen untersucht. Diese Untersuchung blieb sowohl hinsichtlich der ersten Probe als auch der Rückstellprobe ohne Ergebnis. Abstrichproben an gerissenen Beutetieren ergeben nicht immer auswertbare Ergebnisse, weil die Mengen von genetischem Material äußerst gering sind.

In dem hier vorliegenden Fall war jedoch die veterinärpathologische Untersuchung in Zusammenhang mit den Fundumständen die Grundlage für die abschließende Bewertung.
Für einen solchen Fall (Wolf kann nicht ausgeschlossen werden) gewährt das Land Nordrhein-Westfalen Billigkeitsleistungen als freiwillige Zahlung zur Minderung der mit Wolfsübergriffen verbundenen wirtschaftlichen Belastungen (Förderrichtlinien Wolf vom 03.02.2017).

Der Tierhalter wurde informiert, dass er bei der Bezirksregierung Köln einen formlosen Antrag stellen kann. Grundlage ist der amtlich ermittelte Marktwert des betroffenen Schafs. Die Wertermittlung erfolgt durch die untere Veterinärbehörde des Oberbergischen Kreises.

Bei Verdacht auf einen Übergriff durch Luchs oder Wolf sollte zunächst der zuständige Luchs- und Wolfsberater oder das LANUV NRW informiert werden, damit die Fundumstände zeitnah protokolliert und Proben genommen werden können. Gleichzeitig ist die kurzfristige Meldung Voraussetzung für die Gewährung der Entschädigung. Das LANUV empfiehlt betroffenen Tierhaltern darüber hinaus, die umfangreichen Untersuchungsmöglichkeiten der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter in Arnsberg, Detmold, Krefeld oder Münster in Anspruch zu nehmen. (red.-06.07.2017 16:04)


 


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