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Negatives Schnelltest-Ergebnis oft erforderlich

Keine „Corona-Notbremse“ im Oberbergischen Kreis

Oberberg - Nach Abstimmung mit dem Land NRW bleiben die bisherigen Öffnungen bestehen. Zur Wahrnehmung bestimmter Angebote muss jetzt allerdings ein negatives Schnelltest-Ergebnis vorgelegt werden.

Die Corona-Schutzverordnung in ihrer ab Montag gültigen Fassung sieht vor, dass in allen Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 die zum 8. März 2021 vorgenommenen Öffnungen wieder rückgängig gemacht werden. Aufgrund der bereits stark ausgebauten Angebotsstruktur für kostenfreie Schnelltests erhalten die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte aber die Möglichkeit, statt einer kompletten Rücknahme der Öffnungen die Inanspruchnahme der betroffenen Angebote strikt von einem tagesaktuellen Negativtest abhängig zu machen.

Der Oberbergische Kreis setzt nach Abstimmung mit dem Land NRW die „Corona- Notbremse“ nicht um, sondern greift auf die alternative Regelung, die sogenannte „Test-Option“, zurück.

„Mittlerweile sind 104 Teststellen zugelassen, verteilt über das gesamte Kreisgebiet. Ich freue mich, dass sich zahlreiche Arztpraxen, Apotheken und private Institutionen beteiligen. Gemeinsam haben wir so kurzfristig eine dezentrale Testinfrastruktur für die Bürgerinnen und Bürger im Oberbergischen Kreis aufgebaut. Nur dadurch ist es nun möglich, die bisherigen Öffnungen beizubehalten“, bedankt sich Landrat Jochen Hagt bei allen Mitwirkenden.

Das Land NRW habe das vom Oberbergischen Kreis kurzfristig koordinierte Testangebot als ausreichend anerkannt und sein Einvernehmen erteilt. „Bei der Entscheidung hat der Kreis berücksichtigt, dass der Schwerpunkt des Infektionsgeschehens im Oberbergischen Kreis bisher nicht im Dienstleistungsbereich bzw. Handel oder in vergleichbaren Angeboten lag“, so Kreisdirektor Klaus Grootens. Die Nutzung der erlaubten Angebote mit einem negativen Corona-Schnelltest sei somit trotz anhaltend hoher 7-Tages-Inzidenz vertretbar.

Kinder bis zum Schuleintritt seien von der Testpflicht ausgenommen. „Im Übrigen ermuntere ich alle Bürgerinnen und Bürger, von den kostenlosen Testangeboten Gebrauch zu machen, um die zulässigen Angebote verantwortungsvoll zu nutzen und zumindest die Einrichtungen und Betriebe, die derzeit geöffnet haben dürfen, zu unterstützen“, sagt Landrat Jochen Hagt.

Für folgende Angebote muss ab Montag, dem 29.03.2021 ein tagesaktueller bestätigter negativer Schnelltest vorgelegt werden

• Betreten von Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archiven
• Zugang zu Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen
• Zutritt zu geschlossenen Ausstellungsräumen für Besucherinnen und Besucher in Zoologischen Gärten und Tierparks sowie in nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks

• Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen
• Kauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren in Einrichtungen des Handwerks, des Dienstleistungsgewerbes sowie in Geschäftslokalen von Telefondienstleistern
• Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann

Davon unberührt bleiben die schärferen Regelungen zur Kontaktbeschränkung. Weiterhin bestehen bleibt ebenfalls die Einschränkung hinsichtlich der zulässigen Gruppengröße im Rahmen der sportlichen Betätigung von Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren.

Im Oberbergischen Kreis ist der Freizeit- und Amateursport generell nur allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes erlaubt.

Der Oberbergische Kreis veröffentlicht eine Allgemeinverfügung unter www.obk.de/corona-av zur Testpflicht. Darin sind alle Angebote genannt, die ab sofort nur noch mit einem tagesaktuellen negativen Schnelltestergebnis wahrgenommen werden können. Die Schnelltests müssen in autorisierten Teststellen durchgeführt werden. Dort wird eine entsprechende Bescheinigung über die Testung ausgestellt. Ein Selbsttest wird nicht anerkannt!

Der Oberbergische Kreis informiert unter www.obk.de/testsstellen über die zugelassenen Teststellen, die im Oberbergischen Kreis kostenfreie Schnelltests für Bürgerinnen und Bürger anbieten. Laut der aktuellen Coronavirus-Testverordnung des Bundes haben asymptomatische Personen mindestens einmal pro Woche Anspruch auf eine kostenfreie Testung mittels Schnelltest (POC-Antigen-Test). (red.-26.03.2021 21:46)


 


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