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Landgericht Köln - Entscheidung des Monats

Hobbyfußballer streiten vor Gericht

Momentan dreht sich in Deutschland alles um die Fußball-
Europameisterschaft. Dort messen sich Fußballprofis
verschiedener Länder auf dem Platz. Doch auch im Freizeitbereich
gibt es eine Vielzahl von Hobbyfußballern, die sich zu einem Spiel
treffen. Was aber ist, wenn dabei ein Spieler verletzt wird? Kann er
von seinem Gegner eine Entschädigung in Form eines
Schmerzensgeldes verlangen? Das Landgericht Köln hat dies in
dem hier entschiedenen Fall mangels ausreichenden Beweises
einer vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Körperverletzung abgelehnt.
Die Parteien waren Arbeitskollegen und spielten an einem Sonntag im
Juni 2021 mit weiteren Arbeitskollegen in Köln auf einem Kleinfeld
hobbymäßig Fußball. Der Kläger war als Torwart, der Beklagte als
Feldspieler am Spiel beteiligt. Vor dem eigentlichen Spiel machten sich
die Spieler warm, wobei auch der Kläger als Torwart Schüsse
abgewehrt hat. Die weiteren Umstände sind zwischen den Parteien
streitig.

Mit seiner Klage fordert der Kläger von dem Beklagten ein
Schmerzensgeld nicht unter 12.500 € wegen vorsätzlicher
Körperverletzung sowie materiellen Schadensersatz für Fahrtkosten zu
Reha-/Physiotherapiesitzungen.

Landgericht Köln - Entscheidung des Monats
Momentan dreht sich in Deutschland alles um die Fußball-
Europameisterschaft. Dort messen sich Fußballprofis
verschiedener Länder auf dem Platz. Doch auch im Freizeitbereich
gibt es eine Vielzahl von Hobbyfußballern, die sich zu einem Spiel
treffen. Was aber ist, wenn dabei ein Spieler verletzt wird? Kann er
von seinem Gegner eine Entschädigung in Form eines
Schmerzensgeldes verlangen? Das Landgericht Köln hat dies in
dem hier entschiedenen Fall mangels ausreichenden Beweises
einer vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Körperverletzung abgelehnt.
Die Parteien waren Arbeitskollegen und spielten an einem Sonntag im
Juni 2021 mit weiteren Arbeitskollegen in Köln auf einem Kleinfeld
hobbymäßig Fußball.

Der Kläger war als Torwart, der Beklagte als
Feldspieler am Spiel beteiligt. Vor dem eigentlichen Spiel machten sich
die Spieler warm, wobei auch der Kläger als Torwart Schüsse
abgewehrt hat. Die weiteren Umstände sind zwischen den Parteien
streitig.

Mit seiner Klage fordert der Kläger von dem Beklagten ein
Schmerzensgeld nicht unter 12.500 € wegen vorsätzlicher
Körperverletzung sowie materiellen Schadensersatz für Fahrtkosten zu
Reha-/Physiotherapiesitzungen. Dies stützt er darauf, dass der Beklagte
nicht im Laufe eines geordneten und Regeln unterstehenden Spiels,
sondern während der Aufwärmphase zielgerichtet eine hilflose Situation
ausgenutzt habe. Noch während der Aufwärmphase habe der Beklagte
ihm gedroht, dass er gezielt einen „superstarken Schuss“ gegen ihn
verüben werde, um ihn „ins Tor zu befördern“. Einen Moment, in dem
der Kläger seine Aufmerksamkeit dem Ball eines Mitspielers gewidmet
habe, habe der Beklagte ausgenutzt, um Anlauf zu nehmen und aus
geringer Entfernung mit voller Wucht einen Schuss in Richtung des
Kopfes des Klägers abzugeben.

Dem Kläger sei gerade genug Zeit verblieben, um den rechten Arm in
einer Reflexbewegung schützend vor das Gesicht zu heben. Der Fußball
habe ihn am rechten Arm getroffen. Dabei habe er ein Knirschen bzw.
Knacken im Schulterbereich gehört.

Nach kurzer Zeit habe er beschlossen, das Spiel abzubrechen und nach
Hause zu gehen. Am nachfolgenden Dienstag sei er zu einem Facharzt
für Orthopädie gegangen, der aber fälschlicherweise ein
Supraspinatussyndrom (chronisches Schmerzsyndrom der
Schultermuskulatur) diagnostiziert habe. Trotz verordneter und
durchgeführter Physiotherapie sei keine Besserung der Beschwerden
eingetreten. Nach einem zwischenzeitlichen Umzug nach Spanien habe
sich der Kläger zwei Monate später bei einem auf Schulter
spezialisierten Traumatologen untersuchen lassen. Schließlich sei eine
sog. SLAP-Läsion Typ IV (sog. Abriss am Oberrand der Gelenkpfanne)
diagnostiziert worden, die operativ behandelt worden sei. Seit dem
Vorfall auf dem Fußballplatz sei die Bewegungsfreiheit seines rechten
Arms erheblich eingeschränkt.

Der Beklagte bestreitet dieses Vorbringen des Klägers und macht
geltend, dass der Kläger als Torwart, an dem betreffenden Tag wie
üblich von der Mittellinie aus warm geschossen worden sei. Einen
Schuss aus nächster Nähe habe es nicht gegeben. Der Kläger habe an
diesem Tag das gesamte Spiel im Tor verbracht und es habe keine
Anzeichen für eine Verletzung gegeben. Einen ursächlichen
Zusammenhang zwischen den vorgetragenen und bestrittenen
Verletzungen des Klägers und einem Schuss des Beklagten gebe es
nicht. Selbst wenn, habe es sich bei dem Schuss um eine typische von
den Regeln des Spiels gedeckte Aktion gehandelt. Der Kläger habe in
solche mit typischen Spielsituationen verbundene Körperverletzungen
durch seine Spielteilnahme eingewilligt.

Das Landgericht Köln hat die Klage nach Beweisaufnahme mit dem
vorliegenden Urteil vollumfänglich abgewiesen. Zur Überzeugung des
Gerichts liege nach Anhörung der Parteien und Beweisaufnahme durch
Vernehmung eines unbeteiligten Zeugen keine unerlaubte Handlung
des Beklagten vor, die für die behaupteten Verletzungen kausal sei.
Insbesondere sei keine vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung
nach strafrechtlichen Grundsätzen erwiesen. Der unbeteiligte Zeuge
habe die Behauptungen des beweisbelasteten Klägers nur teilweise
bestätigt. So habe er angegeben, dass der Beklagte sehr stark
geschossen habe und er später gesehen habe, wie der Kläger den Arm
„komisch im Kreis“ bewegt habe und ca. 20 Minuten später nach Hause
gegangen sei.

Alle weiteren Umstände des klägerischen Vorbringens,
wie die behauptete Vorwarnung, dass der Beklagte den Kläger verletzen
wolle, eine kurze Distanz zwischen Schützen und Torwart und das
Ausnutzen einer anderweitigen Abwehrsituation eines anderen
Schusses, habe der Zeuge dagegen nicht bestätigen können. Selbst
wenn man aber eine Verletzung des Klägers durch den Schuss des
Beklagten unterstellen würde, so das Landgericht weiter, wäre diese
vorliegend durch ein sozialübliches Verhalten in einer sportlichen
Auseinandersetzung geschehen. Denn mit einem „starken Schuss“
muss ein Hobbyfußballer, der sich als Torwart einbringt, rechnen. Dies
auch beim Aufwärmen. Jedenfalls ohne die vom Kläger vorgebrachten
weiteren Umstände, wie gezieltes Ausnutzen einer unachtsamen
Situation und gezieltes Schießen auf empfindliche Körperregionen wie
das Gesicht - beides kumulativ -, erscheine eine Körperverletzung
fernliegend. Zunächst mangele es bereits an einem Verschulden des
Beklagten, denn nach den Feststellungen des Gerichts habe der Kläger
im Moment des Schusses des Beklagten auf diesen geschaut und seine
Aufmerksamkeit auf diesen gerichtet. In einer solchen Situation
erscheine ein Wissen und Wollen des Beklagten um eine Verletzung
des Klägers bereits fernliegend.

Auch einen Sorgfaltspflichtverstoß des
Beklagten vermag das Gericht so nicht zu erkennen. Im Übrigen fehle
es aber auch an einer Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten.
Dieses bewege sich im Rahmen der stillschweigend (sog. konkludent)
durch die Teilnahme des Klägers am Spiel erteilten Einwilligung in
etwaige sporttypische Verletzungen (vgl. etwa § 228 StGB). Dass dem
Beklagten hier ein Regelverstoß oder gar eine Tätlichkeit vorzuwerfen
wäre, habe die Beweisaufnahme gerade nicht ergeben. Offenbleiben
könne vor diesem Hintergrund daher, ob überhaupt die notwendige
Kausalität zwischen dem Fußballspiel im Juni 2021, der Diagnose im
August 2021 und der Operation im Februar 2022 bestehe, woran
angesichts der klägerseits vorgetragenen Behandlungsgeschichte und
der zeitlichen Dauer zwischen Fußballspiel und Diagnose nach
Auffassung des Gerichts durchaus Zweifel bestehen könnten.
Das am 28.11.2023 verkündete Urteil zum Az. 14 O 295/22 ist
rechtskräftig und in Kürze unter www.nrwe.de im Volltext abrufbar.
(Quelle: Landgericht Köln) (red.-Sonntag, 30. Juni 2024)


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