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Eilverordnung gültig

Stubenarrest für Geflügel - Massenschlachtungen befürchtet

Verordnung mit Lücken. Wer schickt das frei lebende Federvieh in den Stall? Sind nur privat gehaltene Hühner, Enten und Tauben mögliche Überträger des Virus H5N1?
Oberberg - (aktualisiert) „Das Geflügel muss in den Stall“, so Dr. Hans-Georg Franchy, Amtstierarzt für den Oberbergischen Kreis. Die Eilverordnung von Bundesminister Jürgen Trittin tritt am Samstag, 22. Oktober, in Kraft. Die Stallpflicht soll helfen, das Ansteckungsrisiko durch Zugvögel zu minimieren. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25.000 EURO belegt werden….

Alle Tiere müssen erfasst werden

„Ab sofort spielt es keine Rolle mehr, wie viele Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse jemand hat, auch einzelne Tiere gehören in einen geschlossenen Stall“, weist Dr. Franchy auf die Verschärfung der bisher gültigen Verordnung hin. Als geschlossen gilt ein Stall, wenn er über vier Wände und ein Dach verfügt. Ausnahmen von der Stallpflicht sind nur unter strengen Auflagen möglich. In diesen Fällen muss sichergestellt werden, dass von oben kein Kot von Zugvögeln in den Auslauf fallen kann. Die Seiten sind beispielsweise mit Netzen so zu sichern, dass ein Kontakt zu Wildvögeln nicht möglich ist.

Monatliche Untersuchung

Wer per Sondergenehmigung draußen bleiben darf, muss alle vier Wochen zum Tierarzt. Für scheues Geflügel eine Tortur - für den Geldbeutel des Geflügelhalters ebenso.
„Jeder, der sein Geflügel nicht in einem Stall unterbringen kann, muss das beim Veterinäramt umgehend anzeigen, oder eine Ausnahmegenehmigung beantragen“, sagt Dr. Franchy. Zusätzlich müssen Tiere, die nicht im Stall gehalten werden können, mindestens einmal monatlich vom Hoftierarzt untersucht werden, dies ist von den Haltern zu dokumentieren.

Für Bestände die eine Ausnahmegenehmigung mit Auflagen erhalten, werden zudem Blutuntersuchungen fällig. „Gerade für Halter weniger Tiere dürfte es aber relativ unproblematisch sein, diese unverzüglich aufzustallen. Sie müssen den Tieren ja auch sonst einen Schutz vor Füchsen oder sehr kalten Temperaturen bieten“, so Dr. Franchy.

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Keine andere Wahl

Mit Blick auf das gestiegene Risiko hält Dr. Franchy es für vertretbar, dass das Geflügel bis zum 15. Dezember auf Auslauf verzichtet. „Falls die Unachtsamkeit einzelner Geflügelhalter dazu beitragen würde, dass die Vogelgrippe im Kreis ausbricht, wären die Folgen wesentlich gravierender. Geflügel müsste getötet werden, Menschen müssten mit Einschränkungen rechnen.“

Wer die Vorschriften missachtet, muss mit Bußgeldern von bis 25.000 Euro rechnen. „Alle Mitarbeiter des Kreisveterinäramtes werden ab der kommenden Woche bei Außenterminen ganz besonders auf das Geflügel und seine Haltung achten“, kündigt der Leiter des Veterinäramtes an.

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Verdachtsfälle melden

Alle Geflügelhalter sowie Jäger werden gebeten, Verdachtsfälle von Vogelgrippe sofort zu melden. „Insbesondere das gehäufte Auftreten von Todesfällen ist für uns von Interesse. Da die Zeitspanne zwischen Infektion und Ausbruch der Krankheit nur Stunden bis wenige Tage beträgt, sollten uns entsprechende Hinweise so früh wie möglich erreichen.“ Als klinische Symptome der Geflügelpest gelten Apathie, hohes Fieber, Durchfall und Appetitlosigkeit. Dazu können Atemnot, Niesen und Ausfluss an Augen und Schnabel kommen. Weitere Anhaltspunkte sind Wassereinlagerungen am Kopf, blau verfärbte Köpfe und Füße sowie eine deutlich verminderte Legeleistung.

Verordnung

Der genaue Text der Verordnung ist im Internet unter www.oberbergischer-kreis.de unter der Rubrik „Service“ zu finden, für weitere Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Veterinäramts unter den Telefonnummern 02261/88-3903, 02261/88-3904 und 02261/88-3905 zur Verfügung. Diese Rufnummern kann auch jeder Halter nutzen, der es bisher versäumt hat, sein Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse) beim Kreisveterinäramt zu melden. (oh-20.10.2005 20:44)


 


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