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AggerEnergie erwirkt einstweilige Verfügung gegen Stadtwerke Düsseldorf

Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs

Frank Röttger, Geschäftsführer der AggerEnergie
(Foto: AggerEnergie)
Oberberg/Düsseldorf - Das Gemeinschaftsstadtwerk der hiesigen Kommunen AggerEnergie hat gegen die Stadtwerke Düsseldorf beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung wegen wettbewerbswidriger Werbung erwirkt. „Wer Äpfel mit Birnen vergleicht, handelt nicht nur rechtswidrig, sondern auch unseriös“, so Frank Röttger, Geschäftsführer der AggerEnergie.

Zum Hintergrund: Im April hatten sich die Stadtwerke Düsseldorf mit einem Werbeschreiben an Haushalte in dem Versorgungsgebiet der AggerEnergie und damit direkt auch an Kunden der AggerEnergie gewandt. Die Stadtwerke Düsseldorf boten Sondertarife für den Strom- und Gasbezug an. Sie verglichen dabei bei Abnahme einer bestimmten Energiemenge ihre Sonderkonditionen mit den Tarifen der Grundversorgung der AggerEnergie, nicht aber mit den im Vergleich zur Grundversorgung deutlich günstigeren und von der Mehrzahl der Kunden gewählten Produkten „AggerStrom Bonus“, „AggerGas Basis“ und „Kombi“.

Besonders gravierend sei der beworbene Preisunterschied zwischen einem Gas-Sondertarif der Stadtwerke Düsseldorf und dem Grundversorgungstarif der AggerEnergie für eine Abnahme von 20.000 kwh/a gewesen, berichtet die AggerEnergie. Bei dieser Abnahmemenge liege der Anteil der Grundversorgungskunden der AggerEnergie unter einem Prozent, der Preisvergleich habe sich also nicht auf realistische Tarifalternativen bezogen.

AggerEnergie-Geschäftsführer Frank Röttger: „Diese Art der vergleichenden Werbung ist irreführend und somit rechtlich unzulässig. Daher haben wir einen Rechtsanwalt beauftragt, den Stadtwerken Düsseldorf eine Abmahnung mit der Forderung nach einer Unterlassungserklärung zuzustellen.“

Zudem weist der Geschäftsführer darauf hin, dass der in dem Angebot der Stadtwerke Düsseldorf aufgeführte Vergleich neben der erwähnt ungleichen Produkte dahingehend irreführend sei, als dass die Angebote der Düsseldorfer eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr hätten, bei der AggerEnergie die Mindestvertragslaufzeit aber lediglich sechs Monate betrage. „Selbstredend stellen wir uns als Gemeinschaftsstadtwerk der Kommunen gerne dem Wettbewerb - Konkurrenz belebt das Geschäft. Aber wer Äpfel mit Birnen vergleicht, handelt nicht nur rechtswidrig, sondern auch unseriös“, so Frank Röttger.

Da die Stadtwerke nicht bereit waren, auf diese Werbung zu verzichten, musste gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Das Landgericht Köln teilte die Meinung der AggerEnergie und erließ eine einstweilige Verfügung. Diese war zwar ohne mündliche Verhandlung erlassen worden, so dass die Stadtwerke Düsseldorf keine Möglichkeit hatten, vor der Entscheidung des Gerichts zu dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung Stellung zu nehmen. Die Stadtwerke hatten allerdings einen Schriftsatz mit ihren Argumenten eingereicht, der dem Gericht vor seiner Entscheidung vorlag und vor der Entscheidung auch berücksichtigt worden ist. Die Stadtwerke Düsseldorf haben jetzt die einstweilige Verfügung vorbehaltlos als endgültige, rechtsverbindliche Regelung anerkannt.

Frank Röttger abschließend: „Dieses Beispiel zeigt einmal mehr, dass die in letzter Zeit immer häufiger auftretenden Werbeaktionen kritisch beäugt und die so genannten Sonderangebote immer genau geprüft werden sollten.“ (red.-20.06.2012 14:08)


 


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