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Entscheidung des Monats - Landgericht Köln weist Schmerzensgeldklage gegen die Stadt Köln ab

Sturz nach Karnevalssitzung

Köln - Immer wieder beschäftigen Klagen das Landgericht Köln,
weil jemand auf Glatteis ausrutscht. Schadensersatz und
Schmerzensgeld kann der Geschädigte in der Regel aber nur dann
verlangen, wenn derjenige, der für das Anwesen verantwortlich ist,
seine Verkehrssicherungspflicht im Sinne der winterlichen Räum-
und Streupflicht verletzt hat. Mit Urteil vom 20.01.2026 hat die unter
anderem für Amtshaftungsansprüche zuständige 5. Zivilkammer
(Az. 5 O 25/25) nun entschieden, dass im konkreten Fall zwar eine
wirksame Freizeichnung der beklagten Stadt von der
Verkehrssicherungspflicht bei Vermietung ausscheide, der Kläger
aber schon eine Verletzung der Räum- und Streupflicht nicht
ausreichend dargelegt habe. Die Klage, mit der unter anderem
Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 € begehrt wurde,
wurde abgewiesen.

Die beklagte Stadt Köln ist Trägerin einer Schule im Stadtteil Holweide.
Das Grundstück der Schule steht in ihrem Eigentum. Im Jahre 2023
vermietete sie Räumlichkeiten der Schule an eine Karnevalsgesellschaft
zur entgeltlichen Nutzung und Durchführung von Karnevalssitzungen in
der Session 2024. In § 9 des Mietvertrages („Winterdienst“) wurde dabei
geregelt: „Auf dem gesamten Schulgelände wird kein Winterdienst
durchgeführt. Das Betreten des Schulgeländes erfolgt auf eigene
Gefahr. Insofern wird eine Haftung durch die Stadt Köln
ausgeschlossen. Die Besucher einer Veranstaltung sind durch den
Mieter in geeigneter Weise hierüber zu informieren.“

Der Kläger nimmt die beklagte Stadt mit seiner Klage unter anderem auf
Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 10.000 € in
Anspruch. Er stützt sich dabei insbesondere darauf, dass er am
Unfalltag im Januar 2024 gegen 01:00 Uhr auf dem Schulgelände auf
einer für ihn nicht erkennbaren Glatteisfläche gestürzt sei und sich dabei
mehrere Frakturen zugezogen habe. Er habe sich nach einer
Karnevalssitzung auf direktem Weg zum „Ausgang“ des Schulgeländes
befunden und sei normalen Schrittes gegangen. Auf dem Schulgelände
hätten sich großflächige Vereisungen befunden und es hätte zum
Unfallzeitpunkt eine gefährliche allgemeine Glätte geherrscht. Der
zwischen der Beklagten und der Karnevalsgesellschaft geschlossene
Mietvertrag habe seiner Ansicht nach auch nicht zu einer
Haftungsfreistellung der Beklagten von der Räum- und Streupflicht
geführt.

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Köln zwar teilweise, wies
die Klage mit Urteil vom 20.01.2026 (Az. 5 O 25/25) im Ergebnis jedoch
als unbegründet ab. Eine Verletzung der Räum- und Streupflicht als
Verkehrssicherungspflicht sei nicht ersichtlich.

In der Begründung führt die 5. Zivilkammer dabei zunächst aus, dass
die Beklagte entgegen ihrer Ansicht neben dem Karnevalsverein weiter
verkehrssicherungspflichtig für das Schuldgelände gewesen sei. Zwar
sei auch der Verein aufgrund seiner Eigenschaft als Veranstalter
verkehrssicherungspflichtig geworden. Er habe Schutzpflichten
zugunsten Besuchern, Teilnehmern und ggf. Zuschauern, wenn und
soweit durch die Veranstaltung, auch den Zu- oder Abgang, ein
gefahrträchtiges Verhalten ausgelöst oder ein besonderer
Gefahrenbereich eröffnet und ein spezielles Gefahrenniveau außerhalb
der üblichen, erfahrungsgemäß beherrschbaren Risiken geschaffen
werde. Die beklagte Stadt Köln sei als Eigentümerin des Schulgeländes
daneben jedoch weiter verkehrssicherungspflichtig. Sie habe sich nicht
von der Verkehrssicherungspflicht freigezeichnet.

Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen anderen
bedürfe der klaren Absprache, welche die Sicherung der Gefahrenquelle
zuverlässig garantiere; auch nach der Delegation der Verkehrssicherung
bliebe der Eigentümer zudem zur Kontrolle und Überwachung
verpflichtet. Vorliegend habe die Beklagte mit dem Karnevalsverein
dagegen bereits keine Haftungsfreizeichnung vereinbart. Die
Vereinbarung hätte dazu einen Hinweis darauf enthalten müssen, dass
die Beklagte eine Übernahme der obliegenden
Verkehrssicherungspflichten erwarte. Stattdessen werde im Mietvertrag
nur erklärt, dass die Stadt nicht hafte. Zudem habe die Beklagte auch
nicht beschrieben, welche konkreten Sicherungsmaßnahmen sie vom
Veranstalter erwarte. Sie habe den Verein lediglich angewiesen, die
Besucher einer Veranstaltung in geeigneter Weise über den
Haftungsausschluss zu informieren.

Der Kläger habe allerdings - so die Kammer in der Begründung weiter -
die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens
der Beklagten nicht dargelegt. Die winterliche Räum- und Streupflicht
beruhe auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzte
eine konkrete Gefahrenlage, d. h. eine Gefährdung durch Glättebildung
bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und
Streupflicht auf Straßen oder Wegen sei das Vorliegen einer
"allgemeinen Glätte" und nicht nur das Vorhandensein einzelner
Glättestellen. Der Kläger behaupte vorliegend lediglich pauschal, auf
dem Schulgelände hätten sich großflächige Vereisungen befunden. Er
hätte dagegen vielmehr darlegen müssen, wo und in welcher Anzahl
sich diese Vereisungen befunden hätten. Zudem sei zu berücksichtigen,
dass die Beklagte aufgrund der stattfindenden Veranstaltung nicht
gehalten gewesen sei, das gesamte Schulgelände abzustreuen. Der
Kläger hätte also auch vortragen müssen, dass es auf dem von den
Besuchern der Sitzung benutzten Gehweg mehrere glatte Stellen
gegeben habe. Dies habe er nicht getan. Der Verweis auf einen
Wetterbericht genüge dafür nicht.

Das am 20.01.2026 verkündete Urteil zum Az. 5 O 25/25 ist nicht
rechtskräftig und in Kürze unter www.nrwe.de im Volltext abrufbar.
(red.-30.01.2026)


 


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