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Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein/Westfalen:

Abschussgenehmigung Wolf GW 1896m ist rechtswidrig

Foto: Symbolfoto Wolf_Naturschutzinitiative e.V. / Harry Neumann
Olpe - Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat auf Antrag der Naturschutzinitiative e.V. (NI) ebenso wie zuvor das Verwaltungsgericht Arnsberg die Jagdgenehmigung zur Tötung des Wolfes GW 1896m im Kreis Olpe für rechtswidrig erklärt. Die eingelegte Beschwerde des Kreises Olpe gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Arnsberg hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.07.2026 zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Arnsberg bestätigt. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.

„Das OVG Nordrhein/Westfalen bestätigt mit seinem Beschluss, dass der von uns geforderte Herdenschutz unverzichtbar ist. Denn es ist wissenschaftlich belegt, dass Herdenschutz wirksam ist und Übergriffe von Wölfen auf Weidetiere weitgehend verhindert. Wir fordern daher alle Weidetierhalter auf, ihre Tiere nach den aktuellen Empfehlungen und Möglichkeiten zu schützen. Die Landesregierung sehen wir in der Verpflichtung, die Weidetierhalter hierbei bestmöglich zu unterstützen.

Wir begrüßen, dass der Senat die Genehmigungsbehörde verpflichtet, europäisches Recht in den Artikeln 14 und 16 der FFH-Richtlinie bei der Erteilung von Abschussgenehmigungen zu berücksichtigen“, erklärte Gabriele Neumann, Projektleiterin Großkarnivoren und stv. Landesvorsitzende der NI.

Hierzu das OVG in Münster:
„Der zuständige 16. Senat hat zur Begründung ausgeführt, dass der Genehmigungsbescheid Ermessensfehler aufweist. Die Annahme des Kreises, der Wolf GW1896m habe gelernt, wolfsabweisende Herden¬schutzmaßnahmen zu überwin¬den, lässt sich nicht damit begründen, dass in neun von 56 Fällen in Nordrhein-Westfalen, in denen der Wolf Nutztiere gerissen hat, ein Grundschutz vorhanden war. Denn dieser war nur in einem einzigen Fall ohne Mängel. Auch hat der Kreis nicht versucht, kurzfristig (zumindest ungefähre) Informationen zur Art der Einzäunungen von Tieren oder zu sonstigen Herdenschutzmaßnahmen in den vier im Bescheid genannten Jagdrevieren zu erhalten.

Dieser Aspekt ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ebenso zu berücksichtigen wie die berechtigten und zu schützenden Inter¬essen der Nutztierhalter am Schutz ihrer Tiere vor Übergriffen durch den Wolf und dessen rechtlicher Schutzstatus. Weiter relevant sind bei dieser Prüfung auch die Fragen, inwieweit Herdenschutzmaßnahmen technisch durch¬führbar sind und welche Kosten für diese anfallen, welchen Schaden der betref¬fende Wolf bisher verursacht hat, ob und ggf. wie oft er dabei welche Art von Her¬denschutzmaßnahmen überwunden hat, und wie viele durch den Wolf potentiell gefähr¬dete Nutztiere in dem betreffenden Gebiet gehalten werden.“

www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/37_260714/index.php
(red.-15.07.2026)


 


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