Köln/Bergisches Land - Das Landgericht Köln hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Spieler einer Hobbyfußballmannschaft den eigenen Mitspieler bei einer Grätsche verletzte. Mit Urteil vom 21.07.2026, Aktenzeichen 21 O 435/25, hat es die auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage abgewiesen. Die Parteien nahmen 2024 an einem Fußballturnier im Bergischen Land teil. Kläger und Beklagter spielten dabei in derselben Mannschaft und gehörten einer privaten WhatsApp-Gruppe von Hobbyfußballern an. Vor dem Spiel kündigte der Beklagte in der Kabine vor seinen Teamkollegen an, „Blutgrätschen“ zu verteilen.
Der streitgegenständliche Vorfall ereignete sich in der zweiten Spielminute des ersten Turnierspiels, als der Kläger im Begriff war, einem konternden Gegenspieler den Ball im Zweikampf etwa ab der Mitte des Spielfelds abzulaufen. Der Ball befand sich dabei vor den beiden Kontrahenten in deren Nähe. Der Beklagte spielte als Verteidiger und griff nach einem Anlauf von ca. vier bis fünf Metern mit einer etwas seitlich versetzten Grätsche in den Zweikampf ein. Hierbei brachte er sowohl den Gegenspieler als auch den Kläger zu Fall. Der Kläger verletzte sich hierbei am rechten Knie, musste stationär behandelt und operiert werden, während der Gegenspieler unverletzt blieb. Nachdem die vorgerichtliche Aufforderung zum Ersatz der Kosten für medizinische Anschaffungen und zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 10.000 EUR erfolglos blieb, erhob der Kläger schließlich Klage beim Landgericht Köln.
Diese stützt er insbesondere darauf, dass der Beklagte ihn absichtlich durch eine Grätsche ohne Rücksicht auf Verluste mit gestrecktem Bein heftig seitlich in die Beine gefoult und dabei auch schwerere Verletzungen zumindest billigend in Kauf genommen habe. Dies sei bereits durch die Ankündigungen in der Kabine vor dem Spiel indiziert. Ein Anlass für eine Grätsche sei dadurch, dass er den Ball dem Gegenspieler bereits abgelaufen hätte, ebenfalls nicht mehr gegeben gewesen.
Dieser Argumentation folgte das Landgericht Köln nach umfangreicher Beweisaufnahme im Ergebnis nicht und wies die Klage mit Urteil vom 21.07.2026 (Az. 21 O 435/25) vollumfänglich ab. Der zuständige Vorsitzende der 21. Zivilkammer führt dabei in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen aus, dass es bereits an einer für eine Haftung notwendigen vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verletzungshandlung seitens des Beklagten fehle, obwohl Körper und Gesundheit des Klägers verletzt worden seien (vgl. § 823 Abs. 1 BGB).
Das Gericht hebt in der Begründung bereits eingangs hervor, dass die Frage, ob und in welchem Umfang bei Sportveranstaltungen die Haftungder Teilnehmer untereinander im Hinblick auf die sportartspezifischen und von den Teilnehmern auch jedenfalls stillschweigend hingenommenen Gefahren eingeschränkt oder ausgeschlossen sei, in der Rechtswissenschaft in vielfältiger Weise - insbesondere unter den Gesichtspunkten eines eingeschränkten Fahrlässigkeitsmaßstabs, eines stillschweigenden Haftungsausschlusses, eines Handelns auf eigene Gefahr, einer Einwilligung oder der Treuwidrigkeit der Inanspruchnahme des Sportkameraden - diskutiert werde.
Vorliegend habe der Kläger jedenfalls aber nicht zu beweisen vermocht, dass der Beklagte schuldhaft gehandelt habe. Zwar lege die für einen Schadensersatz hier maßgebliche Vorschrift (§ 823 Abs. 1 BGB) als Verschuldensmaßstab grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zugrunde. Es entspreche aber der gefestigten Rechtsprechung, dass der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel oder Kampfsport mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei dem typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei geringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung bestehe, grundsätzlich Verletzungen in Kauf nehme, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden seien.
Kampfsportdisziplinen wie das Fußballspielen würden von dem einzelnen Spieler oft Entscheidungen und Handlungen erfordern, bei denen er in Bruchteilen einer Sekunde Chancen abwägen und Risiken eingehen müsse. Bei einem derart angelegten Spiel dürfe der Maßstab für einen Schuldvorwurf daher nicht allzu streng bemessen werden. Die gebotene Beschränkung der Haftung werde durch einen sachgerecht angepassten Sorgfaltsmaßstab (Fahrlässigkeit) erreicht. Bei der Ausübung eines Kampfsports könne daher nicht verlangt werden, dass Verletzungen anderer unbedingt vermieden würden, sondern lediglich, dass die für die jeweilige Sportart geltenden Regeln eingehalten und nicht in grober Weise verletzt werden dürfen.
Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler setze daher - so das Gericht weiter - grundsätzlich zunächst den Nachweis des Verletzten voraus, dass sich der Mitspieler nicht regelgerecht verhalten habe.
Verhaltensweisen eines Mitspielers, die sich dabei noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegen würden, begründeten trotz des Vorliegens eines objektiven
Regelverstoßes noch keine Schadensersatzansprüche.
Den entsprechenden Nachweis, dass der Beklagte die Regeln eines Fußballspiels in grob fahrlässiger Weise verletzt habe, habe der Kläger nach der durchgeführten Beweisaufnahme dagegen nicht zur
Überzeugung des Gerichts (§ 286 I ZPO) zu führen vermocht. Aus den Zeugenaussagen mehrerer Mitspieler ergebe sich im Ergebnis, dass die Handlung des Beklagten zumindest auch der Eroberung des Balles gegolten habe und der Beklagte nicht mit vollkommen überzogener Härte eingestiegen sei.
Das am 21.07.2026 verkündete Urteil zum Az. 21 O 435/25 ist nicht
rechtskräftig und in Kürze unter www.nrwe.de im Volltext abrufbar. (red.-Mittwoch, 5. August 2026)
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