Oberberg - Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Corona-Schutzverordnung überarbeitet. Die neue Fassung wurde gestern veröffentlicht und greift ab morgen (28.05.2021). Sie sieht neue Regelungen für drei festgelegte Inzidenzstufen vor:
• Stufe 1 Inzidenz ≤ 35
• Stufe 2: Inzidenz 50-35,1
• Stufe 3: Inzidenz 100-50,1.
Wie bereits berichtet, greift die bundeseinheitliche Corona-Notbremse im Oberbergischen Kreis ab morgen nicht mehr, weil die 7-Tage-Inzidenz nachhaltig unter dem darin festgelegten Inzidenz Schwellenwert von 100 liegt. Stattdessen gelten ab morgen die Vorgaben der Corona-Schutzverordnung NRW und der darin neu vorgesehehen Stufe 3 (7-Tage-Inzidenz 100 - 50,1).
Zusätzlich greifen im Oberbergischen Kreis noch bis zum 31.05.2021 verschärfte Regelungen für einzelne Bereiche, die mit einer Allgemeinverfügung fesgelegt worden sind (siehe Pressemitteilung vom 21.05.2021). Vor dem Hintergrund der stark gesunkenen 7-Tage-Inzidenz entscheidet der Krisenstab des Oberbergischen Kreises heute am späten Nachmittag darüber, ob die Allgemeinverfügung wie vorgesehen bis zum 31.05.2021 fortbesteht oder vorzeitig aufgehoben wird.
Folgende Regelungen der Corona-Schutzverordnung NRW (Stufe 3: 7-Tage-Inzidenz 100 - 50,1) gelten ab dem 28.05.2021 im Oberbergischen Kreis
Ausgangsbeschränkung
Keine Ausgangsbeschränkung mehr.
Kontaktbeschränkung
Treffen im öffentlichen Raum sind für Angehörige aus zwei Haushalten ohne Begrenzung erlaubt. Vollständig geimpfte und genesene Personen werden nicht mitgezählt (siehe www.obk.de/faq - FAQ Ausnahmen für Genesene und Geimpfte).
Private Veranstaltungen Feiern /Partys
Weiterhin nicht zulässig.
Einzelhandel, der nicht Teil der Grundversorgung ist
Terminvereinbarung und Test* nicht mehr erforderlich. Reduzierung der Kundenbegrenzung auf 1 Person pro 20 m².
Gastronomie
Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist im Außenbereich und mit negativem Testergebnis* für Gäste und Bedienung zulässig. Einfache Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt sein. Eine Zuweisung von Plätzen muss erfolgen. Weiterhin erlaubt: Abholung von Speisen. Wegfall des Umkreis-Verzehrverbots.
Kultur
Im Freien
Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen (Sitzplan, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster) und Test*, Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit.
Nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb ohne Personenbegrenzung mit Test* und Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit.
In Innenräumen
Konzerte, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 250 Personen (Sitzplan, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster) und Test* sowie Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit.
Nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb mit 20 Personen, Test* und ohne Gesang / Blasinstrumente. Die einfache Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt werden.
Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucher*in pro 20 m² Ausstellungsfläche.
Körpernahe Dienstleistungen
Körpernahe Dienstleistungen dürfen den Vorgaben der Corona-Schutzverordnung NRW entsprechend wieder angeboten werden. Es besteht grundsätzlich Maskenpflicht. Die einfache Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt werden. Ein negatives Testergebnis (maximal 48 Stunden alt, zugelassene Teststellen unter: www.obk.de/teststellen) muss nur noch vorgelegt werden, wenn die Maske bei Inanspruchnahme der Dienstleistung abgenommen werden darf. Vollständig geimpfte und genesene Personen müssen kein Testergebnis vorlegen. Ein entsprechender Nachweis muss vorgelegt werden (siehe www.obk.de/faq).
Gastronomie
Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist im Außenbereich und mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung zulässig (maximal 48 Stunden alt, zugelassene Teststellen unter: www.obk.de/teststellen). Vollständig geimpfte und genesene Personen müssen kein Testergebnis vorlegen. Ein entsprechender Nachweis muss vorgelegt werden (siehe www.obk.de/faq). Weiterhin erlaubt: Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause.
Sport
Im Freien ist die Sportausübung von Gruppen entsprechend den allgemeinen Kontaktbeschränkungen oder bei jungen Menschen bis einschließlich 18 Jahren in Gruppen bis zu 25 Personen (plus zwei Trainer) erlaubt.
Darüber hinaus ist die Ausübung von kontaktfreiem Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 25 Personen erlaubt.
Zuschauer*innen unter freiem Himmel wieder erlaubt. Entweder: Max. 500 Personen mit Test*, Sitzplan, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster, besondere Rückverfolgbarkeit. Oder: 100 Personen mit Test*, einfache Rückverfolgbarkeit und Einhaltung des Mindestabstandes.
Fitnessstudios sind weiterhin geschlossen. Ausgenommen ist der ärztlich verordnete Rehasport sowie der unter ärztlicher Betreuung durchgeführte Rehasport nach § 64 Absatz 1 Nr. 3 SGB IX.
Freizeit
Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten und ähnlichen Einrichtungen. Voraussetzung: Negatives Testergebnis*. Freibäder dürfen zur Sportausübung (keine Liegewiesen) öffnen, Begrenzung der Besucheranzahl. Voraussetzung: Negatives Testergebnis*.
Das Angebot von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen außerhalb geschlossener Räumlichkeiten mit Test* ist nun auch wieder möglich.
Beherbergung
„Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) mit Test* und einfacher Rückverfolgbarkeit.
Öffnung von Hotels ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit Frühstück, ohne Innengastronomie. Voraussetzung: Negatives Testergebnis* und einfacher Rückverfolgbarkeit.
Busreisen mit Test* und Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent), falls nicht ausschließlich Geimpfte/Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen.
Messen
Weiterhin nicht zulässig.
Tagungen/Kongresse
Weiterhin nicht zulässig.
(red.-27.05.2021 15:35)
|