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Mietstreitigkeiten zwischen Vater und Sohn - Entscheidung des Monats vom Landgericht Köln

Köln - Unstimmigkeiten zwischen Mietern und Vermietern sind bei Gericht keine Seltenheit. Auch familiäre Streitigkeiten finden häufig den Weg vor Gericht. Wenn aber der eigene Vater zugleich der Vermieter ist, kann ein Streit auch mal eskalieren - so geschehen in einem jüngst vom Landgericht Köln entschiedenen Fall. Der Sohn wohnte seit 30 Jahren in einer Wohnung, die sein Vater über eine Gesellschaft, deren Geschäftsführer er ist, vermietet. Dieses Mietverhältnis wollte der Vater wegen familiärer Streitigkeiten jetzt beenden. Er kündigte seinem Sohn fristlos. Als dieser nicht ausziehen wollte, erhob er Räumungsklage.

Die fristlose Kündigung eines Vermieters hat gemäß § 543 Abs. 1 BGB Erfolg, wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls und die Interessen von Mieter und Vermieter gegeneinander abzuwägen. Um diese Voraussetzungen prüfen zu können, musste das Gericht die Vorkommnisse zwischen Vater und Sohn aufklären.

Der Vater hatte der Lebensgefährtin seines Sohnes Hausverbot für das Gebäude erteilt, in dem sich die Mietwohnung seines Sohnes befand. Als die Lebensgefährtin sich eines Tages nicht daran hielt, forderte er sie lautstark und aggressiv auf, das Haus zu verlassen, und drohte ihr damit, sie die Treppe hinunterzuwerfen. Als ein Zeuge zu Hilfe eilte und die beiden trennte, verließ sie weinend das Haus. Der Sohn war auf das Geschehen aufmerksam geworden und suchte seinen Vater im Büro desselben Hauses auf, um ihn zur Rede zu stellen.

Die Darstellung von Vater und Sohn darüber, was jetzt geschah, gehen auseinander. Der Vater behauptet, sein Sohn habe ihn geschlagen, sein Hemd zerrissen und ihn als Verbrecher bezeichnet. Sein Sohn bestreitet die Vorwürfe.

Die zuständige Kammer des Landgerichts hat Zeugen vernommen. Ein Zeuge bestätigte zwar, Vater und Sohn hätten sich „wie Kinder“ gegenübergestanden, mit den Händen „angetatscht“ und „aufeinander eingefuchtelt“ - er habe jedoch nicht gesehen, dass das Hemd des Vaters zerrissen gewesen sei und dass der Vater eine Rötung im Gesicht gehabt habe. Der Vater habe allerdings eher Abwehrbewegungen gemacht. Der Zeuge habe schließlich die Auseinandersetzung beendet, indem er den Sohn am Kragen zurückgezogen habe.

Zur Aufklärung des Sachverhalts sah sich die zuständige Kammer schließlich auch noch die Videobilder einer Überwachungskamera an. Doch auch hier: Fehlanzeige. Die Version des Vaters ließ sich nicht bestätigen, wohl aber die des Zeugen.

Das Gericht wies die Räumungsklage des Vaters ab. Es sei zwar zu einer emotional geführten, teilweise auch handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen, der Sohn habe seinen Vater aber nicht geschlagen und beleidigt. Zu berücksichtigen sei auch das vorgegangene inakzeptable Verhalten des Vaters gegenüber der Lebensgefährtin seines Sohnes. Der Sohn darf daher in seiner Wohnung bleiben. Die Entscheidung des Landgerichts Köln zum Az. 1 S 173/15 ist unter www.nrwe.de im Volltext abrufbar. (red.-30.06.2016 14:07)


 


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