Reichshof - Da war Manpower am Werk. Für "freie Fahrt" mit selbstbestimmter Geschwindigkeit sorgten am Wochenende bislang unbekannte Blitzer-Gegner in Wildbergerhütte. Sie versperrten der "Blitze" mit einer Mülltonne die Sicht.
Ungewollte Schnappschüsse mit ärgerlichen Folgen, sind erst einmal ausgeschlossen, denn so ganz leichthin lässt sich die Tonne in dieser Höhe kaum entfernen. (gbm-30.09.2012 19:19)
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dat is der Hammer....*Haumichwech*
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Da kann man doch mal drüber schmunzeln. Vermutlich wurde ja nichts zerstört. Da ist kreativrt Streich über den man lachen kann.
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so geht das " Blitzschnell mal was in die Tonne kloppen " !!
Danke !! Gut gemacht ......
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So müsste das bei jedem Blitzgerät sein Hammer ^^
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..super :-) find ich SAU-lustich
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die fiesen fiesen Bauernlümmel aber auch.....
Ist die Komune Reichshof jetzt wegen der fehlenden Einnahmen pleite?
Gibt ja doch noch junge Leute die kreative Streiche spielen und nicht nur auf zerstörung aussind, Toll.
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Smokey & Bandit
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02.10.2012
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In manchen Städten wir schon länger aus Mülltonnen und ähnlichen Tarngegenständen heraus geblitzt. Wurde auch Zeit dass sich der Oberbergische Kreis da mal anpaßt! Das mit der Tarnfunktion haben die hier nur mißverstanden....unauffällig ist anders! ;-P
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Klasse sieht auch noch super aus. Gut gemacht
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Und nu ist der Blitzer bunt.... schön mit Lack beschmiert, was wir Steuerzahler nun zahlen können....
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was niemand dabei vergessen sollte:
§ 268
Fälschung technischer Aufzeichnungen
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.
(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
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Zuerst den Blitzer in die Tonne hauen - ganz aktuell eine neue Kreatition. Welchen Hintergedanken mag da der " Künstler " wohl gehabt haben???
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